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zu § 77 ASchG - Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs 3,die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

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