Das ASchG räumt der Präventivmedizin und der Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz einen hohen Stellenwert ein. Dabei wird von Eignungs- und wiederkehrenden Untersuchungen ausgegangen. Es konnte weitgehend das System des geltenden Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern, BGBl Nr 39/1974, beibehalten werden. Das ASchG unterscheidet zwischen verpflichtenden Untersuchungen (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) und freiwilligen Untersuchungen (sonstige besondere Untersuchungen). Jene Untersuchungen, denen nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen eine prophylaktische Bedeutung zukommt, sind verpflichtend vorzunehmen (Eignungs- und Folgeuntersuchungen). Für andere Tätigkeiten sind freiwillige Untersuchungen vorgesehen. Die Festlegung von Tätigkeiten, bei denen verpflichtende Untersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen notwendig sind, wurden mit der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl II Nr 27/1997 idF BGBl II Nr 230/2015, getroffen.