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zu § 48 ASchG - Verordnungen über Arbeitsstoffe

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

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