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zu § 42 ASchG - Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,

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