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zu § 20 ASchG - Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.

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