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zu § 11 ASchG - Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

die Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,

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