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zu § 10 ASchG - Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

(1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter/innen mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen.

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