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§ 252 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 252. (1) Soweit die Verordnung (EG) Nr 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl Nr L 399 vom 30.12.2006 S 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(2) Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist einer Klage gleichzuhalten.

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