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§ 251 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 251. Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:

Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; § 81 Abs 1 bleibt unberührt.

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