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§ 55 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 55. Die in einem Urteile des Prozessgerichtes erster Instanz [oder des Berufungsgerichtes] enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden.

Literatur

Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem – oder: von der ZVN 1983 zur WGN 1989, ÖJZ 1993, 156; M. Bydlinski, Zur Reichweite der Rechtsmittelschranke im „Kostenpunkt“, Sprung-FS (2001) 25; Obermaier, Zur Zulässigkeit der Anfechtung von Kostenentscheidungen bei einem Euro 50,– nicht übersteigenden Wert, ÖJZ 2014/18; ders, Zum Kostenrekurs gegen den Zahlungsbefehl, ÖJZ 2014/87.

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