§ 54a. (1) Wird der zugesprochene Kostenbetrag nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ersatzpflicht gezahlt, so ist die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet. Dies bedarf keines Ausspruchs in der Kostenentscheidung.