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Artikel VIII EGZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2018

Artikel Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Konsularfunktionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind.

Artikel VIII ist gegenstandslos.

Seite 449

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