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Artikel VII EGZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2018

Artikel Unberührt bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:

durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;

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