BWB
§ 14. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen <i>Hoffer/Barbist</i> in <i>Hoffer/Barbist</i> (Hrsg), Das neue Kartellrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2017) § 14 WettbG, Seite 271 Seite 271
und Hausdurchsuchungen (§§ 11a und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Hausdurchsuchung