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§ 13b WettbG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 13b.  Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.

Erläuterungen 2017

Zu Z 18 (§ 13b)

Die Änderung ist bedingt durch die Umsetzung der RL Schadenersatz. § 13b übernimmt die Regelung des Art. 17 Abs. 3 der RL Schadenersatz, dass es im Ermessen der Bundeswettbewerbsbehörde liegt, ob sie einem nationalen Gericht auf Ersuchen bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes behilflich ist. Der absolute Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen kann damit nicht umgangen werden, indem z.B. Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde vor Gericht als Zeugen geladen werden. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Bundeswettbewerbsbehörde nicht zu begründen hat, wenn sie von der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht Gebrauch macht.

Seite 270

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