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E II-2 – EuGH 10.5.2001, C-203/99

Rabl1. AuflNovember 2016

1 Das Højesteret hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Mai 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 7 Buchstaben a und c und 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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