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E I-88 – OGH 3.7.2013, 7 Ob 31/13d

Rabl1. AuflNovember 2016

außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen

Aus der Begründung:

Die Frage, ob die Zweitbeklagte grundsätzlich Art 6 EuGVVO unterliegt oder nicht, kann für den vorliegenden Rechtsfall dahingestellt bleiben, weil der Gerichtsstand der Streitgenossen gemäß § 93 JN, der nach Ansicht der Zweitbeklagten keine Anwendung zu finden habe, jedenfalls gegeben ist.

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