außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Die Frage, ob die Zweitbeklagte grundsätzlich Art 6 EuGVVO unterliegt oder nicht, kann für den vorliegenden Rechtsfall dahingestellt bleiben, weil der Gerichtsstand der Streitgenossen gemäß § 93 JN, der nach Ansicht der Zweitbeklagten keine Anwendung zu finden habe, jedenfalls gegeben ist.

