ordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Bei einem Instruktionsfehler – nur ein solcher kommt hier in Betracht und wird von der Klägerin in der Revision releviert – macht die unzureichende Darbietung das Produkt im Sinn des § 5 PHG fehlerhaft. Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es, den Benutzer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen und ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller/Importeur damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenutzers. Inhalt und Umfang der Instruktionen sind dabei nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Benutzers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die Erwartungen eines Produktbenutzers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird (7 Ob 245/02h mwN = ecolex 2003/199, 515 [Rabl] uva). Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen, wohl aber für ein sozialübliches Verhalten (RIS-Justiz RS0107610). Ob die maßgeblichen Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, ist – ausgenommen den Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107610 [T10]). Ob derartige Instruktionen erforderlich sind, entscheidet sich – auch betreffend minderjährige Produktbenutzer (9 Ob 109/03z; 1 Ob 62/11s) – regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0071543 [T4]).

