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E I-2 – OGH 11.11.1992, 1 Ob 644/92

Rabl1. AuflNovember 2016

außerordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der zeitliche Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes (§ 19 PHG) gegeben sei. Nach dem vorliegenden Sachverhalt könnte ein Fehler des Produktes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 PHG nur in seiner Darbietung gelegen sein. Der Kreis der Produktdarbietung ist weit gezogen. Er beginnt mit der Werbung, geht über die Aufmachung des Produktes und den Anschluß von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch (RV 270 BlgNR 17.GP , 10; Welser, Produkthaftungsgesetz Rz 11 zu § 5; Aicher-Gruber, Zur haftungsrechtlichen Verantwortung des Zement- und Betonherstellers nach dem PHG 38). Unter Darbietung des Produktes wird somit die Art und Weise der Produktpräsentation in der Öffentlichkeit verstanden (Kullmann, Produzentenhaftung, 3604, 7). Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigen Gebrauch zu warnen (Welser aaO Rz 11, 12 zu § 5; Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung, Rz 8 zu § 5 PHG). Ihrem Inhalt nach müssen Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in einer ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern (Foerste in von Westphalen, Produkthaftungshandbuch § 24 Rz 194). Die Instruktion muß daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen (Hettich, Produkthaftung2 37). Ungenügend erschiene daher ein Hinweis „trocken lagern“, wenn im gegenteiligen Fall nicht nur das Produkt Schaden nehmen

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konnte, sondern Feuergefahr eintritt (vgl. Foerste aaO Rz 205). Für die Verpflichtung, vor Folgen zu warnen, ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers vorliegt (vgl. 8 Ob 556/92, 1 Ob 603/84); das ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (NJW 1987, 372; Fitz-Purtscheller-Reindl aaO Rz 9). Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (Welser aaO Rz 12 zu § 5; Hettich aaO 35; Kullmann aaO 3604, 3; Foerste aaO 182). Die berechtigten Sicherheitserwartungen der Produktbenützer sind somit entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (Kullmann aaO 3604, 3; von Westphalen aaO § 62 Rz 6; die Legaldefinition des § 5 PHG entspricht fast wörtlich dem Art. 6 der EG-Richtlinien und § 3 des deutschen PHG [Pfister in Kullmann aaO 5110, 7; Posch in von Westphalen aaO § 128 Rz 71]). Der Sinngehalt des Begriffes „berechtigte Sicherheitserwartungen“ kann nur durch Zuhilfenahme außerrechtlicher Begriffsinhalte und Wertmaßstäbe ausgefüllt werden. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor (von Westphalen aaO § 62 Rz 5; Kullmann aaO 3604, 2; vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1924). Zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ist kein „gesellschaftlicher Befund“, somit keine Demoskopie zu erheben. Es ist auch hier ein normativer Maßstab anzulegen (Schmidt-Salzer – Hollmann, Kommentar EG-Richtlinien Produkthaftung I Rz 46 zu Art. 6), der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Revisionsgericht überprüft werden kann (RdW 1985, 108; Fasching aaO). Zur weiteren Normenkonkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffes sind neben gesetzlichen Wertungen und allgemein anerkannten rechtsethischen Maximen und Standards vor allem die Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten Kreise heranzuziehen (F. Bydlinski in Rummel2 Rz 25 zu § 6; Canaris in ZAS 1970, 147). Damit gehört zur Normenkonkretisierung des Begriffes berechtigte Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Benützers auch die dem Tatsachenbereich zugehörende Kenntnis der Rechtsüberzeugung und der Verkehrssitte dieser Verkehrskreise, die nicht vorweg durch richterliche Eigenwertung ersetzt werden darf (Canaris aaO). Der beurteilende Richter ist insofern nicht Repräsentant dieser Verkehrskreise (Kullmann aaO 3604, 4). Der Richter darf zwar zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sowohl seine allgemeine Lebenserfahrung einsetzen (RdW 1985, 108), aber auch dieses Wissen kann vom Revisionsgericht überprüft werden. Während das Erstgericht nur auf den Rechtssatz verwies, alles, was zum Erfahrungswissen potentieller Abnehmer gehöre, brauche nicht zum Inhalt einer Instruktion gemacht werden und die Frage, ob die Erhitzungsmöglichkeit und damit Brandgefahr ungelöschten Kalkes dem durchschnittlichen Verwender des Produktes ohnedies bekannt sei, nicht beantwortete, bejahte dies das Berufungsgericht ohne aufzuzeigen, aus welchen Quellen es diese Erfahrung bzw. dieses Fachwissen über die Kenntnis des Idealtypus eines Verbrauchers schöpfe. Erscheint dem Revisionsgericht aber die Normenkonkretisierung durch das Berufungsgericht zumindest als fragwürdig, hat es eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Ansichten bzw. das Wissen der maßgeblichen Verkehrskreise anzuordnen (RdW 1985, 108). Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung jener Tatsachen, die zur Konkretisierung dieses allgemeinen Rechtsbegriffes erforderlich sind, wird daher im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht verzichtet werden können (vgl. von Westphalen aaO § 78 Rz 12). Dabei mag es auch durchaus bedeutsam sein, ob der Feinkalk in einem wasserundurchlässigen Plastiksack oder aber einem Feuchtigkeit ins Innere weitergebenden Papiersack verpackt war.

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