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E I-1 – OGH 30.7.1992, 7 Ob 581/92

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Kann der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur nicht festgestellt werden, so haftet gemäß § 1 Abs 2 Produkthaftungsgesetz (PHG) jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Durch diese, in der EG-Richtlinie als Auffanghaftung bezeichnete subsidiäre Haftung des Lieferanten soll vermieden werden, daß der Geschädigte nicht an der Suche nach dem Hersteller oder Importeur scheitert, wenn diese nicht feststellbar sind wie zB durch Aufdrucke auf dem Produkt selbst; es soll einer Verschleierung der Identität des tatsächlichen Herstellers durch anonyme Produkte entgegengewirkt werden (272 BlgNr 17. GP 8). Der Händler kann sich außer durch Benennung des Herstellers oder Importeurs von seiner Haftung auch dadurch befreien, daß er seinen unmittelbaren Vorlieferanten benennt. Auf letzteren verlagert sich die Haftung, wenn er nicht seinerseits die erforderlichen Aufklärungen geben kann (Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung Rz 41 zu § 1; Welser, Produkthaftungsgesetz, Kurzkommentar Rz 19 zu § 1). Die Haftung des Händlers setzt voraus, daß der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Die Gesetzesmaterialien zur Auffanghaftung rechtfertigen den Schluß, daß an diese Voraussetzung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Dem Geschädigten solle die Schadensliquidation erleichtert werden, es bedarf keiner besonderen Feststellungsversuche durch ihn. Er kann nur dann den Lieferanten nicht in Anspruch nehmen, wenn er den primär haftpflichtigen Erzeuger oder Importeur aus Aufdrucken auf dem Produkt selbst oder aus der Werbung kennt (Welser aaO). Eine solche Kenntnis des Geschädigten wurde hier nicht einmal behauptet. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die beklagte Partei jedoch den Kläger auf dessen Anfrage mitgeteilt, daß die gegenständliche Coca-Cola-Flasche von der E*GmbH K*, S*, abgefüllt und ausgeliefert wird. Aus dieser Mitteilung ergibt sich jedenfalls klar der Name und die Anschrift desjenigen, der der beklagten Partei das schadensstiftende Produkt geliefert hat. Die Vorinstanzen haben im vorliegenden Fall diese Mitteilung zu Recht als Benennung des unmittelbaren Vormannes im Sinne des § 1 Abs 2 PHG beurteilt, die geeignet ist, die Haftungsbefreiung der beklagten Partei zu bewirken. Die gegenteilige Auffassung des Klägers kann nicht geteilt werden. Richtig ist, daß der Händler, wenn nötig, auch mehrmals Auskunft geben muß (Welser aaO Rz 21). Desgleichen wird bei Nennung des Vorlieferanten die Bekanntgabe von dessen Namen und Anschrift nicht immer genügen. Einzelheiten des Bezuges werden mitgeteilt werden müssen, soweit dies zur Rückverfolgung der Ansprüche des Geschädigten erforderlich ist. Ebenso wie der Produktgeschädigte gegenüber dem Lieferanten nachweisen muß, daß gerade er das betreffende Produkt weiterveräußert hat, muß er auch gegenüber dem Vorlieferanten den Lieferantennachweis erbringen. Dazu ist der Produktgeschädigte aber normalerweise nur in der Lage, wenn ihm der Lieferant über die Firmenbezeichnung hinaus auch diejenigen Fakten aufdeckt, aus denen sich ergibt, daß der Vorlieferant das betreffende Produkt weitervertrieben hat. Dagegen erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung nicht auch auf sonstige Unterstützungen des Geschädigten in der Verfolgung seiner Ansprüche gegen den

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Hersteller (Schmidt-Salzer, EG-Richtlinie Art. 3 Rz 330 f; Kullmann-Pfister, Produzentenhaftung 1 Kza 3605 S. 18; vgl auch Westphalen, Produkthaftungshandbuch 2 § 63 Rz 89). Es war hier nie zweifelhaft oder strittig, daß der von der beklagten Partei benannte Vorlieferant das Produkt auch tatsächlich vertrieben hat. Ergänzender Mitteilungen über Einzelheiten des Bezuges bedurfte es daher in dieser Richtung nicht. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen über die Korrespondenz des Klagevertreters ergibt sich, daß nicht festgestellt werden konnte, ob der von der beklagten Partei benannte Vorlieferant oder der von diesem als wahrscheinlicher Hersteller bezeichnete Unternehmer das Produkt tatsächlich hergestellt hat. Ob die vom Vorlieferanten der beklagten Partei dem Klagevertreter erteilte Aufklärung eine Haftungsbefreiung des Vorlieferanten bewirken konnte, ist mehr als fraglich, kann aber hier unerörtert bleiben. Daß die beklagte Partei den tatsächlichen Hersteller kannte, in welchem Fall sie zur Bekanntgabe verpflichtet gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Bei unzureichender Aufklärung durch den vom Händler benannten Vorlieferanten und einer sich daraus ergebenden Unklarheit über den tatsächlichen Hersteller trifft den Händler aber keine Pflicht, Erwägungen darüber anzustellen, welchen von mehreren möglichen Herstellern nach den Umständen die Produktion wahrscheinlich zuzuordnen ist und darüber dem Geschädigten Auskunft zu geben. Hat der Händler seinen Vorlieferanten benannt und steht dieser fest, tritt nicht wieder eine Haftung des Händlers ein, wenn der Vorlieferant seinerseits seiner Benennungspflicht nicht hinreichend nachkommt.

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