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zu § 1 PHG

Rabl1. AuflNovember 2016

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens

der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,

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