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zu § 23 KStG - Freibetrag für begünstigte Zwecke (Bergmann/A. Lehner)

Bergmann/Lehner1. AuflMärz 2015

(1) Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 10 000 Euro, abzuziehen.

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