Die
RL 2014/49/EU erfasst von ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich nur anerkannte vertragliche oder statutarische Einlagensicherungssysteme und hat bewusst jene Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, aber nicht amtlich anerkannt sind, vom Anwendungsbereich ausgeklammert, mit Ausnahme einiger Vorschriften für Werbung und Informationen für Einleger im Falle des Ausschlusses oder des Ausscheidens eines KI (vgl ErwG 18
RL 2014/49/EU ). Damit wollte der EU-Gesetzgeber sicherstellen, dass am Markt nicht derartige Systeme auftreten, die dann ihre (versprochenen) Verpflichtungen nicht erfüllen können. Damit soll das
Vertrauen der Einleger in die Richtigkeit des Auftretens derartiger Systeme gestärkt werden. Art 1 Abs 3
RL 2014/49/EU nimmt vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die gesetzliche Deckungssumme von in der Regel € 100.000,– (zu den Ausnahmen siehe Art 6 Abs 2
RL 2014/49/EU bzw die Umsetzung dieses Wahlrechts in Österreich in § 12 ESAEG) hinausgeht, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, explizit vom Anwendungsbereich aus.