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§ 93a. Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung – Gesetzestext

Dellinger9. LfgJuni 2017

§ 93a 1Vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in § 13 ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, haben über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen zu verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. 2Die §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 4 ESAEG sind anzuwenden.

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