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§ 59. [BWG Konzernabschluss] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

Konzernabschluss

 

§ 59 (1) 1Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht zu erstellen. 2Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.

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