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§ 58. [Bewertung von auf ausländische Währung lautenden Bilanzposten und Termingeschäften] – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

. (1) Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(2) Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

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