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§ 10 FM-GwG Korrespondenzbankbeziehungen – Gesetzestext

Dellinger11. LfgJuni 2022

Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittlandumfassen, haben Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

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