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§ 39e. Beschwerdeabwicklung – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

§ 39e. Die Kredit- und Finanzinstitute haben transparente und angemessene Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ihrer Kunden und Geschäftspartner einzurichten, um wiederholt auftretende sowie potentielle rechtliche und operationelle Risiken feststellen, analysieren und beheben zu können.

Paragraph eingefügt durch BGBl I 2016/118.

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