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§ 37a. Einlagensicherung – Kommentierung (Koch)

Koch9. LfgJuni 2017

I. Umsetzung der RL

A. RL 2014/49/EU

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Art 16 Abs 1 der RL 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme verlangt, dass ein Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören, ermitteln können. Das Kreditinstitut soll seine tatsächlichen und potenziellen Einleger auch über die geltenden Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme unterrichten. Diese Informationsverpflichtungen sollen nach Art 16 Abs 2 der RL unter Verwendung des im Anhang 1 der RL unionsweit vorgegebenen Informationsbogens erfüllt werden. Der Informationsbogen ist dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung zu stellen.

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