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§ 37a. Einlagensicherung – Gesetzestext

9. LfgJuni 2017

§ 37a. (1) 1Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG haben dem Einleger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. 2Die Website des Einlagensicherungssystems, dem das Mitgliedsinstitut gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG angehört, ist auf dem Informationsbogen anzugeben. 3Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen, wobei diese Bestätigung in Fällen des Abs. 3 auch im elektronischen Wege erfolgen kann. 4Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a ist in der Sprache zur Verfügung zu stellen, auf die sich das Mitgliedsinstitut und der Einleger bei Eröffnung des Kontos verständigt haben.

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