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zu § 231 ArbVG (Mayr)

Mayr4. AuflApril 2020

Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

 

(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

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