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zu § 230 ArbVG (Mayr)

Mayr4. AuflApril 2020

Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

 

(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

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