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zu § 37 ArbVG (Gahleitner)

Gahleitner6. AuflApril 2020

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

 

(1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

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