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zu § 36 ArbVG (Gahleitner)

Gahleitner12. AuflApril 2020

Arbeitnehmerbegriff

 

(1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.

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