vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 35 ArbVG (Gahleitner)

Gahleitner12. AuflApril 2020

Gleichstellung

 

(1) Das Gericht hat aufgrund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, und die nicht alle Merkmale eines Betriebes gemäß § 34 Abs 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte