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zu § 65 BRGO Fristenberechnung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

4. HAUPTSTÜCK
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Fristenberechnung

1170
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

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