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zu § 64a BRGO

Lindmayr8. AuflJuni 2015

3. HAUPTSTÜCK
BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONÄRE VON ORGANEN DER ARBEITNEHMERSCHAFT

1169
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“. (BGBl 1987/364)

Seite 549

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