vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 52f BRGO Konzernjugendvertretung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Konzernjugendvertretung

1154
(1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 31a bis 31c.

(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. §§ 52c bis 52e gelten sinngemäß.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!