Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 11411141
Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat (der Betriebsausschuss) sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.