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zu § 44 BRGO Ausübung der Befugnisse des Jugendvertrauensrates

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Ausübung der Befugnisse des Jugendvertrauensrates

1140
(1) Der Jugendvertrauensrat kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.

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