Verhältnis des Jugendvertrauensrates zum Betriebsrat
(1) Besteht im Betrieb ein Betriebsrat (Betriebsausschuss), so hat der Jugendvertrauensrat seine Aufgaben, sofern im Folgenden (§ 47) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Betriebsausschuss) wahrzunehmen.