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zu § 41 BRGO Verhältnis des Jugendvertrauensrates zum Betriebsrat

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Verhältnis des Jugendvertrauensrates zum Betriebsrat

1137
(1) Besteht im Betrieb ein Betriebsrat (Betriebsausschuss), so hat der Jugendvertrauensrat seine Aufgaben, sofern im Folgenden (§ 47) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Betriebsausschuss) wahrzunehmen.

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