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zu § 3 BRGO

Lindmayr8. AuflJuni 2015

1096
Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung verlangt.

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