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zu § 2 BRGO Berechtigung zur Einberufung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Berechtigung zur Einberufung

1095
(1) Die Betriebs-(Gruppen-)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuss einzuberufen.

(2) Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs-(Gruppen-)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs-(Gruppen-)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs 3 zweiter bis vierter Satz und Abs 4 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.

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