(1) Besteht in einem Unternehmen ein Zentraljugendvertrauensrat, so soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstandes hat aber so rechtzeitig zu erfolgen, dass der neugewählte Zentraljugendvertrauensrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentraljugendvertrauensrates seine Konstituierung vornehmen kann. Der Wahlvorstand ist unverzüglich zu bestellen, wenn die Nichtigkeit der Wahl vom Zentraljugendvertrauensrat festgestellt oder die Tätigkeit des Zentraljugendvertrauensrates vorzeitig beendet wird.

