(1) Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will
die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oderdie Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschaftsoder des Vereinsrechts oder an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften.