Artikel 53 Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.
EuGVVO 2000/LGVÜ 2007: Art 54
Artikel 53 Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.
EuGVVO 2000/LGVÜ 2007: Art 54