Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 52 Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 52 Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.