IX. Abschnitt
Marken nach dem Madrider Markenabkommen und dem
Protokoll zu diesem Abkommen
§ 70 (1) Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung zu enthalten. Darüber hinaus sind innerhalb einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten

