vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 69e MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig12. LfgNovember 2019

§ 69e Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Patentamt zuständig.

(BGBl I 2018/91)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte