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zu § 32c MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig12. LfgNovember 2019

§ 32c Wer nach § 34 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, einen Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung einer Marke hat, kann die Löschung der Marke beantragen. § 31 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(BGBl I 2018/91)

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